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Kosten bei anwaltlicher Vertretung

Eine Beratung und Vertretung durch einen Anwalt ist mit Kosten verbunden. Wie sich diese Kosten berechnen und wie hoch sie ausfallen können, hängt davon ab, worum es geht. Bereits im ersten Gespräch werde ich anhand der mir dann vorliegenden Informationen, die Kostenfrage und die Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Gebühren mit Ihnen besprechen.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dieses Gesetz legt für einzelne Tätigkeiten des Anwalts Gebühren auf der Grundlage von Gegenstand oder Streitwert fest. Gegenstand und Streitwert richten sich danach, worum es in der Beratung oder Auseinandersetzung wertmäßig geht. Im gerichtlichen Verfahren wird dieser Gegenstands- oder Streitwert durch das Gericht festgesetzt. Diese Gebühren erfassen alle in der Angelegenheit erforderlichen Schriftsätze, Besprechungstermine und Telefonate etc..

Eine erste Beratung für Verbraucher kostet maximal 190 € zuzüglich MwSt..

Wenn sie rechtsschutzversichert sind, können die gesetzlichen Gebühren in aller Regel über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Dies gilt im Regelfall nicht für Angelegenheiten im Familienrecht. Eine Erstberatung wird aber auch in Familiensachen in aller Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

In Fällen, in denen absehbar ist, dass die gesetzlichen Gebühren des RVGs den entstehenden Arbeitsaufwand nicht decken, werde ich Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung vorschlagen. Diese erfolgt auf der Grundlage eines Stundenhonorars – in Abhängigkeit der von mir zu klärenden Rechtsfrage, des voraussichtlich zu erwartenden Aufwandes und Ihrer Einkommensverhältnisse. Sie wird in jedem Fall mit Ihnen individuell verhandelt und schriftlich fixiert.

Bei geringen Einkommensverhältnissen kann Ihnen auf Antrag vom Gericht Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung bewilligt werden. Die Staatskasse übernimmt dann die anfallenden Gerichtskosten einschließlich der Kosten für Verfahrensbeistände, Sachverständige und Dolmetscher, sowie meine Kosten.

Sollten Sie Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, so laden sie sich bitte das Formular über die Verfahrens- und Prozesskostenhilfe herunter. Füllen dies aus, unterzeichnen es und bringen es bitte zum Besprechungstermin mit allen Belegen (in Kopie) mit.

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf

Ich weise darauf hin, dass auch bereits für den Antrag auf Verfahrenskosten Gebühren entstehen können, die bei Nichtbewilligung von Ihnen zu tragen sind.

Sollten sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, kann außerhalb eines Gerichtsverfahrens Beratungshilfe beantragt werden. Über die Beratungshilfe werden die Kosten einer Beratung, sowie soweit notwendig auch der außergerichtliche Schriftverkehr von der Justizkasse übernommen. Sie haben an mich dann lediglich eine Pauschalgebühr von 15 € zu entrichten.

Bitte besorgen Sie sich durch Vorsprache beim Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Berechtigungsschein zur Vorsprache beim Rechtsanwalt. Hierfür nehmen Sie bitte Ihre aktuellen Einkommensunterlagen und die Kontoauszüge der letzten Monate mit. Sie können sich auch das Formular für die Beratungshilfe herunterladen, ausfüllen und zum Amtsgericht mitnehmen.

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

Es empfiehlt sich vor der Inanspruchnahme eines Anwalts den Berechtigungsschein vorzulegen, da sonst bereits Kosten entstehen können, die von Ihnen selbst zu tragen sind.