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Vaterschaftsfeststellung

Der Vater eines Kindes, das geboren wird, während die Eltern verheiratet sind, ist der Ehemann. Bei nicht ehelich geborenen Kindern kann es erforderlich werden, den Vater feststellen zu lassen, wenn er nach Aufforderung nicht freiwillig beim Jugendamt seine Vaterschaft anerkennt. Mit Feststellung der Vaterschaft kann auch nachträglich Unterhalt vom biologischen Vater gefordert werden.

Als Vater kommt in Betracht, wer in der Zeit gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter sexuellen Verkehr hatte.

Besteht bereits eine Vaterschaft zum Beispiel aufgrund der Ehe, muss diese zunächst ausgeräumt werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann sich erst im Anschluss daran durchgeführt werden. Eine "doppelte Vaterschaft" ist ausgeschlossen.

Die Vaterschaftsfeststellung ist an keine Frist gebunden.

Den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung können sowohl die Mutter, das Kind sowie der biologische Vater/derjenige, der sich für den Kindesvater hält beim zuständigen Familiengericht stellen.

Die Feststellung der Vaterschaft hat zur Folge, dass das Kind nunmehr von dem festgestellten Vater Unterhalt gegebenenfalls auch für die Vergangenheit verlangen kann.

Gern berate und unterstütze ich Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.