Zum Inhalt springen

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt bestimmt sich für minderjährige Kinder nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Diese geht von einem Mindestunterhalt aus, der sich je nach Einkommen von 100 % bis 160 % steigern kann. Und weiterhin davon, dass ein Elternteil das Kind überwiegend betreut und der andere lediglich den tageweisen Umgang wahrnimmt.

Das staatliche Kindergeld wird von der Kindergeldkasse an den Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt ausgezahlt. Das Kindergeld ist grundsätzlich jeweils zur Hälfte für Mutter und Vater bestimmt, so dass der Zahlungspflichtige in der Regel 92,00 EUR vom Kindesunterhalt abziehen kann.

Die Düsseldorfer Tabelle 2018 für Sie zum downloaden:
Duesseldorfer_Tabelle_2018.pdf (42,29 kb)

Ob dieser Unterhaltsanspruch in ihrem Fall gemindert ist, da sie einen erweiterten Umgang wahrnehmen oder gar das Wechselmodell praktizieren, ist nur in einer persönlichen Beratung zu ermitteln.

Neben diesem Grundunterhalt haben Sie auch gemeinsam mit dem anderen Elternteil den Mehrbedarf - Lebensbedarf Ihres Kindes, der regelmäßig anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er von den Regelsätzen nicht erfasst wird, zum Beispiel Vereinsbeiträge oder Privatschulkosten, und den Sonderbedarf - unregelmäßiger außergewöhnlich hoher und nicht vorhersehbarer Bedarf Ihres Kindes zu decken. Sonderbedarf kann ausnahmsweise auch ohne vorherige Inverzugsetzung unter bestimmten Umständen für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

Die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem volljährigen Kind endet erst dann, wenn Ihr Kind über einen allgemeinen Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium verfügt. Gegenüber dem volljährigen Kind sind Sie gemeinsam mit dem anderen Elternteil in der Regel barunterhaltspflichtig. Für den Unterhaltsanspruch ist der Bedarf des Kindes zu ermitteln und dieser dann nach Abzug des etwaigen eigenen Einkommens zwischen den Eltern quotenmäßig entsprechend des jeweiligen Einkommensverhältnis aufzuteilen.