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Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaft kann nur durch das Kind, die Mutter, denjenigen, der derzeit als Vater gilt – weil er während der Empfängnis mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat – und derjenige Mann der an Eides statt versichert, sexuellen Verkehr mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit gehabt zu haben.

Soweit ein Kind durch künstliche Befruchtung oder Samenspende mit Einwilligung des als Vater geltenden Mannes erfolgt ist, so können dieser Mann und die Mutter die Vaterschaft nicht mehr anfechten.

Wenn Sie Zweifel an der in der Geburtsurkunde dokumentierten Vaterschaft haben, können Sie dies gerichtlich überprüfen lassen.

Als fälschlich auf Unterhalt in Anspruch genommener Vater können sie gegebenenfalls Schadensersatz für die Unterhaltsleistungen, die sie erbracht haben, vom tatsächlichen Vater verlangen. Falls sich die Mutter weigert, den Namen des tatsächlichen Vaters herauszugeben, so hat der Scheinvater einen Anspruch auf Namensnennung.

Hierzu müssen ernsthafte, objektive Zweifel daran bestehen, dass die als Vater eingetragene Person wirklich der Vater ist. Dies kann sich zum Beispiel aus der Unfruchtbarkeit des eingetragenen Vaters im gesetzlichen Empfängniszeitraum ergeben, oder dass kein sexueller Verkehr des eingetragenen Vaters mit der Kindesmutter im Empfängniszeitraum stattgefunden hat oder die Kindesmutter im Empfängniszeitraum mehrere Sexualpartner hatte oder bereits ein einvernehmliches außergerichtliches Abstammungsgutachten die Vaterschaft ausgeschlossen hat.

Ein Gutachten, das ohne Wissen oder gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Mutter) eingeholt wurde, ist gerichtlich nicht verwertbar. Sie haben aber einen einklagbaren Anspruch auf Erstellung eines verwertbaren Gutachtens.

Die Vaterschaft muss binnen zwei Jahren angefochten werden, nachdem Sie von Umständen erfahren haben, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Gerne berate und unterstütze ich Sie in Ihrem Fall.