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Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft

In einem ersten Beratungsgespräch in meiner Kanzlei werden Sie viele neue Informationen erhalten, die in der Fülle überwältigen können. Nachfolgend gebe ich Ihnen eine Zusammenfassung wichtiger Regelungen im deutschen Familienrecht zur Vorabinformation. Diese Zusammenfassung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Einzelfall bedarf einer grundlegenden juristischen Prüfung. Eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Erstberatung kann durch diese Vorabinformation nicht ersetzt werden.

Frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres kann die Ehe geschieden/die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden. Eine Ehescheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist nur in den seltensten Fällen bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte möglich, z.B. bei erheblicher körperlicher Gewalt.

Trennung bedeutet, dass die Eheleute/Lebenspartner räumlichen und persönlichen Trennung von einander getrennt leben und keinerlei Versorgungsleistungen für den anderen mehr erbringen. Dies geschieht in der Regel durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Aber auch in der Ehewohnung kann eine räumliche Trennung von Tisch und Bett erfolgen.

Während der Trennung bzw. des Ehescheidungsverfahrens ist folgendes zu klären:

Elterliche Sorge (Recht und Pflicht, für gemeinsame Kinder zu sorgen) einschließlich Umgangsrecht (Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt)

Kindesunterhalt (Höhe und Dauer der Verpflichtung, dem Kind Unterhalt zu gewähren)

Trennungsunterhalt/Nachehelicher Unterhalt (Verpflichtung der Ehegatten zu gegenseitigem Unterhalt)

Zugewinn (Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens)

Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Rentenzahlungen)

Ehewohnung (Recht zum Verbleiben in der Ehewohnung)

Hausrat (Teilung der während der Ehe erworbenen Haushaltsgegenstände)

Kosten (Gerichtskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren)