Elterliche Sorge
Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen und der Vorgaben des Gesetzgebers inzwischen der Regelfall, d.h., dass die Eltern auch nach Trennung/Scheidung die Pflicht und das Recht haben, für die gemeinsamen Kinder gemeinsam zu sorgen und in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einvernehmlich zu entscheiden.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Schulangelegenheiten - insbesondere die Schulwahl, die Vermögensverwaltung - hierzu gehört auch die Eröffnung eines Kontos, und die Gesundheitsfürsorge, weiterhin Fragen der Religion, sowie Status- und Namensfragen. Im Streitfall ist es möglich, die Entscheidungsbefugnisse für einzelne Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einem Elternteil im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens allein zu übertragen.
In allen übrigen Angelegenheiten, den Angelegenheiten des täglichen Lebens kann im Regelfall der Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn eine Kommunikation zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil nicht möglich ist oder andere erhebliche Mängel in der Erziehungsgeeignetheit des anderen Elternteils vorliegen, können Sie verlangen, dass Ihnen allein die elterliche Sorge für Ihre Kinder übertragen wird.
Auch bei nicht ehelich geborenen Kindern kann die gemeinsame elterliche Sorge entweder durch gemeinsame Vorsprache beim Jugendamt oder durch Antrag des Kindesvaters beim Familiengericht begründet werden. Ob das Amtsgericht dem Antrag gegen den Willen der Kindesmutter stattgibt, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Lassen Sie sich beraten, ob es sinnvoll ist, den Antrag zu stellen, bzw. sich gegen einen ebensolchen zu wehren.
Das Umgangsrecht ist unabhängig von der elterlichen Sorge.