Umgangsrecht
Das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Und umgekehrt: Die Eltern eines Kindes haben - unabhängig von der Familienform: Ehe, Patchworkfamilie, oder Regenbogenfamilie - ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind; und sie sind zu diesem Umgang verpflichtet.
Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohle des Kindes ist. Bei Vätern wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder war. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen, mit denen das Kind eine soziale-familiäre Beziehung hat, haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Bei diesen Bezugspersonen findet Umgang nur dann statt, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht und für seine Entwicklung förderlich ist.
Das Umgangsrecht kann nur (gerichtlich) ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Durch den persönlichen und regelmäßigen Umgang soll der Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrecht erhalten und die Bindungen gefestigt werden. Der Kontakt kann auch durch Briefe, Telefonate oder durch Videokonferenzen erfolgen.
Der Umfang des Umgangs richtet sich nach dem Alter des Kindes und den Bindungen des Kindes zum Umgangsbegehrenden. Er kann von wenigen Stunden pro Woche bis zum Wechselmodell, der gleichmäßigen Aufteilung der Betreuungszeiten reichen.
Die Eltern sollten den Umfang des Umgangs möglichst einverständlich nach den Bedürfnissen des Kindes regeln und möglichst spannungs- und konfliktfrei gestalten. Sie können hierzu die Hilfe des Jugendamts oder unabhängigen Beratungsstellen in Anspruch nehmen.
Sollte dies einmal nicht möglich sein, ist es ratsam anwaltlichen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im gemeinsamen Gespräch mit Ihnen erarbeiten wir, ob ein erneuter Versuch einer außer gerichtlichen Lösung unter bestimmten Vorgaben möglich oder ob ein gerichtlicher Antrag zu stellen ist.