Trennungs-/Nachehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden. Unterhaltsrechtliche Ansprüche sind im Regelfall nicht einfach zu berechnen, da eine Vielzahl von Berechnungsfaktoren und Abzugsposten zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen, die durch die BGH-Rechtsprechung gebildet wurden und werden. Eine anwaltliche Beratung ist daher sinnvoll und eine anwaltliche Vertretung vor Gericht ist gesetzlich vorgegeben.
Für die Zeit nach der Scheidung geht das Gesetz grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt aus. Es sei denn, es besteht ein weiterer gesetzlich normierter Unterhaltstatbestand, zum Beispiel Kindererziehung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit , Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt oder Billigkeitserwägungen. Neben dem Unterhalt kann aber auch noch der Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Der Unterhaltsanspruch basiert auf den Grundsätzen der nachehelichen Solidarität. Die Lebenssituation der Partner in der Ehe wird durch die gemeinsame Lebensplanung entscheidend geprägt. Mit zunehmenden Ehedauer kommt es zu einer wachsenden Verflechtung und Abhängigkeit der beiderseitigen Lebenspositionen, die dann die Dauer aber auch die Höhe des Nachehelichen Unterhaltsanspruchs beeinflussen. Inwieweit bei Ihnen ein Unterhaltsanspruch oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt besteht, ist nur durch ein umfassendes Beratungsgespräch aufzuklären.
Gleiches gilt für den Partnerunterhalt nach der Trennung und im Rahmen der Aufhebung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
Unterhaltsabänderung
Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse oder einer Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung ist der Unterhalt neu zu berechnen und gegebenenfalls ein bestehender Titel abzuändern. Lassen sie sich beraten.